AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Mundschütz Maschinenbau GesmbH Industriepark 9, 9330 Althofen vom 1. Juni 2002

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen der Mundschütz Maschinenbau GesmbH. gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mundschütz Maschinenbau Ges.m.b.H. abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Mundschütz Maschinenbau GesmbH hätte ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mundschütz Maschinenbau GesmbH gelten auch dann, wenn die Mundschütz Maschinenbau GesmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen der Mundschütz Maschinenbau GesmbH und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebot

1. Enthält die Bestellung eines Kunden alle für den Kaufvertragsabschluss erforderlichen Angaben und ist sie somit als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit der Mundschütz Maschinenbau GesmbH zu qualifizieren, so kann die Mundschütz Maschinenbau GesmbH dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Abgabe annehmen. Die Annahme des Angebots kann nur durch schriftliche Bestätigung durch die Mundschütz Maschinenbau GesmbH erfolgen. Angebote der Mundschütz Maschinenbau GesmbH sind freibleibend.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

1. Die Preise der Mundschütz Maschinenbau GesmbH sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk.

2. Verpackungskosten sowie die Kosten der Rücknahme der Verpackung werden wie im jeweiligen Vertrag ausgewiesen gesondert verrechnet.
Gleiches gilt für Lieferkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht.

3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angebotspreisen der Mundschütz Maschinenbau GesmbH nicht eingeschlossen. Sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferung und Leistungen sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die Mundschütz Maschinenbau GesmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank mindestens jedoch 8 % p.a., zu berechnen.

5. Nicht im Zeitpunkt der Bestellung durch den Besteller vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen die
Mundschütz Maschinenbau GesmbH zu einer entsprechenden Anpassung der Preise.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Die Mundschütz Maschinenbau GesmbH behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Vertragsverbindung mit dem Kunden vor. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Mundschütz Maschinenbau GesmbH berechtigt den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch die Mundschütz Maschinenbau GesmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Mundschütz Maschinenbau GesmbH hätte dies schriftlich erklärt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und seine Betriebshaftpfl icht auf den Vertragsgegenstand zu erstrecken.

3. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und andere Verfügungen durch den Kunden sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit, Verzug

1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft vorliegt.

2. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung durch die Mundschütz Maschinenbau GesmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus. Wird die Lieferung durch Umstände, welche die Mundschütz Maschinenbau GesmbH nicht verschuldet hat, im besonderen durch Nichteinhaltung der Termine unserer Vorlieferanten, durch höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen oder gleichartigen Ereignissen verzögert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit der Behinderung.

3. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferfristen sind ausgeschlossen.

4. Bei Abrufaufträgen sind wir vor Ablauf des Geschäftsjahres bzw. nach längstens einem halben Jahr auch ohne Abruf vom Besteller zur Lieferung und Verrechnung berechtigt.

§ 6 Gefahrübergang, Transportversicherung, Lieferbedingungen

1. Lieferungen durch die Mundschütz Maschinenbau GesmbH erfolgen ab Werk. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch die Mundschütz Maschinenbau GesmbH

2. Im Falle der Versendung wird die Mundschütz Maschinenbau GesmbH auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen.
Transportschäden sind der Mundschütz Maschinenbau GesmbH sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Mängelgewährleistung

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und in Schriftform nachgekommen ist.

2. Die Gewährleistung beträgt, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist 12 Monate ab Auslieferungsdatum.

3. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware durch unseren Vertragspartner bei uns eingegangen sind.

4. Bei begründeter Beanstandung leisten wir nach unserer Wahl Ersatz durch kostenlose Instandsetzung oder Austausch. Wir tragen die zu Zweck der Instandsetzung erforderlichen

Aufwendungen. Unterbleiben Ersatz oder Austausch aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht zu.

5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitgehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen.

Die Mundschütz Maschinenbau GesmbH haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

6. Der Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn der Vertragspartner oder Dritte Eingriffe in die Ware oder in das Ergebnis der Leistung vorgenommen haben. Des weiteren entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Betriebsanleitung handhabt, regelmäßig wartet und
pflegt und der aufgetretene Mangel hierauf zurückzuführen ist.

§ 8 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.

§ 9 Gerichtsstand, Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Republik Österreich.

2. Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtstand Klagenfurt vereinbart.